Gläubigerausschuss

Gläubigerausschuss
im  Insolvenzverfahren grundsätzlich fakultatives Gläubigerorgan mit der Aufgabe, den  Insolvenzverwalter zu unterstützen und zu überwachen.
- 1. Bestellung: Vorläufiger G. kann vom Insolvenzgericht vor der ersten  Gläubigerversammlung aus den Reihen der Gläubiger bestellt werden (§ 67 I InsO). Im Übrigen entscheidet über Bestellung und Wahl der Mitglieder die Gläubigerversammlung (§ 68 InsO). Sie wählt Gläubiger oder andere Personen (mit einfacher Mehrheit). Die Mitglieder des G. sind für die Erfüllung ihrer Pflichten allen Beteiligten verantwortlich (§ 71 InsO).
- 2. Aufgaben des G.: Die Mitglieder des G. haben den Insolvenzverwalter zu unterstützen und zu überwachen (§ 69 InsO). Quittungen oder Anweisungen des Verwalters an die Hinterlegungsstellen für Geld, Wertpapiere oder Kostbarkeiten bedürfen mangels anderweitigen Beschlusses der Gläubigerversammlung der Mitzeichnung eines Mitgliedes (§ 149 II InsO). Genehmigung bei zahlreichen Geschäften des Insolvenzverwalters (§§ 160, 161 InsO). Der Insolvenzverwalter ist dem G. auskunftspflichtig. Keine Anweisung oder Überwachung durch das  Insolvenzgericht.
- 3. Beschlussfassung: Zur Beschlussfähigkeit ist Teilnahme der Mehrzahl der Mitglieder erforderlich. Es entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen (§ 72 InsO).
- 4. Vergütung sowie angemessene Auslagen, die aus der Masse zu bezahlen sind, werden vom Insolvenzgericht nach Anhörung der Gläubigerversammlung festgesetzt; VO vom 25.5.1960 (BGBl I 329) m.spät.Änd.

Lexikon der Economics. 2013.

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